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Was gilt in der Corona-Arbeitsschutzverordnung?

11.02.21

Ende Januar 2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die zunächst bis zum 15. März 2021 befristet ist. Vor diesem Hintergrund hat der Juristische Service des VAA seine „FAQ zu Corona“ aktualisiert und ergänzt.

Am 21. Januar 2021 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung – kurz: Corona-Arbeitsschutzverordnung – vorgestellt, die am 27. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Hintergrund ist die Befürchtung vor der Ausbreitung weiterer Virusvarianten. Auch sind aus Sicht der Bundesregierung die Maßnahmen in anderen Lebensbereichen zum großen Teil ausgeschöpft.

Die neuen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die unmittelbare Rechtswirkung haben, sind zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Durch die Verordnung ergeben sich temporär strenge Anforderungen für jeden Arbeitgeber, die Sicherheit zum Schutze der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu verhindern.

Welche neuen Regelungen werden in der Arbeitsschutzverordnung getroffen und welche Verschärfungen gibt es bei den bestehenden Regelungen? Gibt es einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Umsetzung der Maßnahmen? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt der Juristische Service des VAA in seinen aktualisierten „FAQ zu Corona“.

Bei individuellen arbeitsrechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie können sich VAA-Mitglieder gern an die Geschäftsstelle Köln oder das VAA-Büro Berlin wenden.

Quelle: vaa.de



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