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Pensionskassenrente: Keine Beitragspflicht für privat weitergeführte Teile

18.09.18

Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden unter anderem die mit der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass diese Form der Beitragspflicht nicht für diejenigen Teile einer Pensionskassenrente gilt, die auf privat in die Pensionskasse eingezahlten Beiträgen des Arbeitnehmers nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis beruhen.

Zwei Bezieher von Pensionskassenrenten hatten vor dem Sozialgericht dagegen geklagt, dass sie auch für den Teil ihrer Pensionskassenrente Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abführen mussten, den sie nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch privat in die Pensionskasse eingezahlte Beiträge finanziert hatten. Nach dem die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht (BSG) die Klagen abgewiesen hatten, erhoben die Pensionskassenrentner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellt, wenn solche Zahlungen für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden (Urteil vom 27. Juni 2018, Aktenzeichen: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Die Verfassungsrichter widersprachen damit der „institutionellen Abgrenzung“ des BSG, nach der zu den beitragspflichtigen Renten der betrieblichen Altersversorgung alle Zahlungen von Institutionen oder aus Versicherungsverträgen gehören, bei denen typischerweise ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht.

Vielmehr wird laut Bundesverfassungsgericht der Betriebsbezug gelöst, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Versorgungsvertrag beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und in den nur der frühere Arbeitnehmer Beiträge eingezahlt hat. Die Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich aus Sicht der Karlsruher Richter nur unwesentlich von Einzahlungen auf anfänglich privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Da für Erträge aus solchen privaten Lebensversicherungen pflichtversicherter Rentner keine Beitragspflicht bestehe, müsse dies auch für den privat weitergeführten Anteil der Pensionskassenrente gelten.

Quelle: VAA-Newsletter Ausgabe September 2018



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