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LAG Rheinland-Pfalz: AT-Vergütung muss über E 13 liegen

28.02.23

Arbeitnehmer in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis mit einem tarifgebundenen Chemie-Arbeitgeber müssen eine Vergütung erhalten, die über die der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe E 13 hinausgeht. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Mitarbeiter eines Chemieunternehmens war von seinem Arbeitgeber 2009 als Tarifmitarbeiter eingestellt worden. 2018 erhielt er einen neuen Arbeitsvertrag, laut dem er fortan als außertariflicher Angestellter geführt wurde. 2020 machte der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber per Klage vor dem Arbeitsgericht Differenzvergütungsansprüche geltend, weil aus seiner Sicht für die Höhe seiner Vergütung ein Mindestabstand zu den tariflichen Mindestbestimmungen der höchsten Entgeltgruppe E 13 hätte gelten müssen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschied in der Berufung dagegen teilweise zugunsten des Arbeitnehmers (Urteil vom 27. Januar 2022, Aktenzeichen: 2 Sa 114/21). Das LAG nahm in seinem Urteil Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach beinhaltet die Vereinbarung eines außertariflichen Vertragsverhältnisses eine arbeitsvertragliche Zusicherung, diesen Status durch Zahlung einer Vergütung zu erhalten, die mindestens das im einschlägigen Tarifvertrag geregelte Abstandsgebot wahrt. Zwar besteht aus Sicht des LAG entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers kein Differenzanspruch in Höhe eines prozentual zu bemessenden Mindestabstands. Die Vergütung des Arbeitnehmers müsse aber höher liegen als die Vergütung der Entgeltgruppe E 13.

Bei dieser Vergleichsbetrachtung sind laut LAG aufseiten des Arbeitnehmers neben dem    

  • Vertragsgehalt
  • auch variable Entgeltbestandteile (wie der Bonus für den jeweiligen Bezugszeitraum)
  • und der Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen.

Zu den tariflichen Mindestbestimmungen gehören gemäß dem LAG-Urteil neben dem

  • Tarifentgelt der höchsten Entgeltgruppe E 13 auch alle weiteren geldwerten tarifvertraglichen Leistungen mit Entgeltcharakter. Dazu zählen
  • die tarifliche Jahresleistung,
  • das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld,
  • der Entgeltumwandlungsgrundbetrag nebst Chemietarifförderung,
  • der tarifvertragliche Demografie-Betrag aus dem Demografie-Tarifvertrag
  • und der Zukunftsbetrag aus dem Tarifvertrag „Moderne Arbeitswelt“.

Auf dieser Grundlage sprach das LAG dem Arbeitnehmer im Ergebnis eine Differenzvergütung in Höhe von 1.935 Euro für 2019 und 4.696 Euro für 2020 zu.

VAA-Praxistipp: Mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das LAG Rheinland-Pfalz klargestellt, dass AT-Angestellte in der Chemie grundsätzlich eine Vergütung erhalten müssen, die oberhalb der Vergütung der höchsten tariflichen Vergütungsgruppe E 13 einschließlich aller geldwerten tarifvertraglichen Leistungen mit Entgeltcharakter liegt. VAA-Mitglieder, die unsicher sind, ob ihr Entgelt hoch genug liegt, können dies mithilfe des VAA-AT-Entgeltrechners überprüfen. Der Entgeltrechner wurde speziell für diesen Zweck entwickelt und ist über den Online-Mitgliederbereich MeinVAA erreichbar.

Quelle: vaa.de



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