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Kurzarbeit: Was gilt es zu beachten?

06.05.20

Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Pandemie Kurzarbeit eingeführt, um Entlassungen zu vermeiden. Damit ist jedoch zugleich ein nicht unerheblicher Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung verbunden.

Im Zuge der Coronakrise hat der Gesetzgeber einige Erleichterungen bei den Kurzarbeitsregeln geschaffen. Wenn alle Formalien eingehalten sind, müssen sich die betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeit einlassen und sich daran halten – gleichgültig, ob es ihnen gefällt oder nicht.
Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit werden die Arbeitszeit für maximal zwölf Monate um einen bestimmten Prozentsatz reduziert und das Bruttoentgelt entsprechend abgesenkt. Aufgrund eines am 13. März 2020 beschlossenen Gesetzes hat die Bundesregierung eine Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) erlassen, nach welcher Kurzarbeitergeld unter anderem gewährt werden kann, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.  Diese Verordnung gilt rückwirkend zum 1. März 2020.

Wenn durch den Arbeitgeber die entsprechenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen eingehalten sind, erfolgt mit der Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit ein teilweiser Ausgleich des Verdienstausfalls, entweder in Höhe von 60 Prozent oder – bei Unterhaltsverpflichtungen mindestens für ein Kind – in Höhe von 67 Prozent des Entgelts für die ausgefallene Arbeitszeit. Dies gilt allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit maximal 6.900 Euro brutto.

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