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Einschaltpflicht für Kamera bei Videokonferenz?

25.02.21

Für die Teilnehmer einer Videokonferenz ist es angenehmer, wenn sie die Gesprächspartner im Bild sehen. Aber können Arbeitgeber die Kameranutzung bei einer Videokonferenz anordnen?

„Im Ergebnis ist dies eine Frage des Weisungsrechts des Arbeitgebers“, erläutert VAA-Hauptgeschäftsführer Gerhard Kronisch. „Lädt der Vorgesetzte – in Zeiten außerhalb der Coronapandemie – zu einer Präsenzsitzung ein, dürfte jeder Mitarbeiter wissen, dass er zum einen zu erscheinen hat, zum anderen aber auch nicht vermummt erscheinen darf.“ Soweit bestehe unzweifelhaft ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, betont der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Doch auch die Anordnung, die Kamera bei einer Videokonferenz zu nutzen, entspricht dem „billigen Ermessen“ im Sinne von § 106 Gewerbeordnung. „Vor allem dann, wenn die Anordnung gegenüber allen Teilnehmern der Videokonferenz ergeht, was regelmäßig der Fall sein dürfte, und vorausgesetzt der Vorgesetzte selbst nutzt ebenfalls die Kamera, ist eine Verpflichtung zum Einschalten der Kamera rechtens“, so Kronisch. Zumindest gelte dies dann, wenn die Videokonferenz in den Büroräumen stattfindet.

Fraglich ist aus Sicht von Gerhard Kronisch, ob für Videokonferenzen im Homeoffice etwas anderes gelte. „Hier ist zu berücksichtigen, dass nicht alle Arbeitnehmer im Homeoffice über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Oft sitzen sie am Esstisch oder am Küchentisch.“ Dies habe zur Folge, dass Einrichtungsgegenstände und Bilder, aber auch Familienmitglieder oder Haustiere im Bild zu sehen sind. „Durch die Bildübertragung wird hier deutlich weitergehender in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters eingegriffen als bei einer Videokonferenz im Büro.“ Deswegen stelle sich die Frage, ob insbesondere auch vor dem Hintergrund der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz nicht auch eine einfache Telefonkonferenz möglich ist.

Im Regelfall lässt sich dieses Problem jedoch auch dadurch lösen, dass der Hintergrund durch die eingesetzte Videokonferenzsoftware entweder weichgezeichnet oder ausgetauscht wird. Kronisch fasst zusammen: „Sofern die eingesetzte Software eine solche Möglichkeit bietet, ist auch eine Videokonferenz im Homeoffice noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt.“ Im Zweifel können sich VAA-Mitglieder an den Juristischen Service des VAA wenden.

Quelle: vaa.de



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